Rauchrohrdurchführung (Ofenrohr) durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen

Achtung: Die hier aufgeführten Varianten beziehen sich auf Forderungen der Sächsischen Feuerungsverordnung (SächsFeuVo). In anderen Bundesländern können die Regelungen abweichen.

 

Abgasleitungen sowie Verbindungsstücke (Ofenrohre) zu Schornsteinen müssen, soweit sie durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen führen,

 

1. mindestens 20 cm dick mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt

oder

Wanddurchführung mit einwandigem Ofenrohr

 

Wanddurchführung mit doppelwandigem Edelstahrohr (Die im Edelstahlrohr enthaltene Dämmstärke kann von der Wanddurchführung abgezogen werden. In diesem Bsp. 20cm - 3cm = 17cm)

 

oder 2. in einem Mindestabstand von 20 cm mit einem Schutzrohr aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen sein.

Wanddurchführung mit nichtbrennbarem Schutzrohr. Um einen Wärmestau zu verhindern, muss der Hohlraum (Luftschicht) offen sein. Der Wärmedämmwert einer stehenden Luftschicht wäre nicht ausreichend.

 

Abweichend von Punkt Nr. 1 und 2 genügt ein Maß von 5 cm, wenn die Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennleistung nicht mehr als 160° C betragen kann.

 

Die in den Beispielen genannten Abstände gelten nicht für Feuerstätten deren Abgastemperatur höher als 400°C sind.

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